Grds. ist ein Kaufmann nach § 242 (1) 1 HGB bilanzierungspflichtig.
Bei Einzelkaufleuten (also Einzelunternehmen, welche die Kaufmannseigenschaft erfüllen) ist aber § 242 (4) 1 HGB zu beachten. Danach ist § 242 (1) 1 HGB bei Einzelkaufleuten i.S.d. § 241a HGB nicht anzuwenden.
Einzelkaufleute i.S.d. § 241a S. 1 HGB sind solche, die an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren
- Umsatzerlöse i.H.v. höchstens 500.000 EUR
ODER
- einen Jahresüberschuss i.H.v. höchstens 50.000 EUR
aufweisen.
--> Wird einer der o.g. Werte überschritten, sind Einzelkaufleute stets bilanzierungspflichtig. Werden beide Werte dagegen nicht überschritten, liegt keine Bilanzierungspflicht vor (im Falle der Neugründung gilt dies schon dann, wenn die o.g. genannten Werte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden, § 241a S. 2 HGB).