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KK 9 - Aufstellung des Jahresabschlusses unter Beachtung der §§ 243–245 HGB //
Was ist nach §§ 243–245 HGB bei der Aufstellung des Jahresabschlusses (= Bilanz u. GuV) zu beachten?
Der Jahresabschluss
Hinweis:
Die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften sind auf die Eröffnungsbilanz entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen, § 242 (1) 2 HGB.