Das Handelsrecht wird als Sonderprivatrecht der Kaufleute bezeichnet. Bei der Frage der Anwendbarkeit des Handelsrechtes wird an den Begriff des Kaufmanns angeknüpft, der in den §§ 1-6 HGB geregelt ist. Damit legt der Gesetzgeber ein sogenanntes subjektives System zu Grunde, d.h. dass sich die Geltung des Handelsrechts nicht nach der Natur des betreffenden Geschäftes richtet, sondern vielmehr von einer Eigenschaft in der Person eines der beteiligten Rechtssubjekte abhängt. Teilweise ist es auch ausreichend, wenn nur eine der beteiligten Parteien Kaufmann ist.