Die Bilanz ist der das Verhältnis des Vermögens (= Aktiva) und der Schulden (= Passiva) darstellende Abschluss, den ein Kaufmann für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres aufstellen muss, § 242 (1) 1 HGB.
Die GuV ist die Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge, die ein Kaufmann für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen hat, § 242 (2) HGB. --> Die Differenz zwischen Aufwendungen und Erträgen ist der Gewinn und Verlust. Die Aufwendungen und Erträge werden in der GuV im Einzelnen gezeigt (demgegenüber wird in der Bilanz der jährliche Erfolg (= Gewinn oder Verlust) nur in einer Summe angegeben).
Die Bilanz und die GuV bilden den Jahresabschluss, § 242 (3) HGB.
Hinweise:
Bei Kapitalgesellschaften ist der Jahresabschluss gem. § 264 (1) 1 HGB um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der GuV eine Einheit bildet (zum Anhang lesen Sie bitte die §§ 284 ff. HGB); des Weiteren ist ein Lagebericht aufzustellen, der jedoch nicht zum Jahresabschluss gehört (lesen Sie bitte dazu die §§ 289 ff. HGB).
--> BEACHTE: Fehlt der Anhang ganz, so ist der Jahresabschluss gem. § 256 (1) Nr. 1 AktG nichtig (diese Vorschrift findet bei der GmbH entsprechende Anwendung).