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Wo liegt der Unterschied des gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 9 AO zum Wohnsitz nach § 8 AO?
Für den gewöhnlichen Aufenthalt ist das tatsächliche Verweilen entscheidend. Daher wird selbst ein unfreiwilliger Aufenthalt, zum Beispiel im Gefängnis oder Krankenhaus von § 9 AO erfasst.