Grundstückshandel
Für die Abgrenzung des privaten zum gewerblichen Grundstückshandel hat der BFH die sog. „3-Objekt-Regel“ entwickelt: Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte gekauft und wieder verkauft, wird ein gewerblicher Handel vermutet. Allerdings hat diese Regel nur Indizwirkung und kann widerlegt werden.
Wertpapierhandel
Für diese Abgrenzung muss der Vergleich zu einem professionellen Händler gezogen werden. Beschäftigt der Steuerpflichtige Mitarbeiter für seine Transaktionen oder sind diese (größtenteils) fremd finanziert, spricht dies für eine gewerbliche Tätigkeit.