(Atypisch) Stille Gesellschaft
Ein stiller Gesellschafter nach den §§ 230ff. HGB ist kein Mitunternehmer. Erhält er aber weitere Rechte, zum Beispiel Stimmrechte, handelt es sich um eine atypisch stille Gesellschaft und der stille Gesellschafter wird zum Mitunternehmer.
Verdeckte Mitunternehmerstellung
Auch wenn der Steuerpflichtige kein Gesellschafter ist, kann er zum Mitunternehmer werden, wenn er so enge Rechtsbeziehungen zur Gesellschaft unterhält, die zu einem Vorliegen der übrigen Voraussetzungen führen.