Sachliche Verflechtung liegt vor, wenn das Besitzunternehmen die wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet.
Persönliche Verflechtung liegt vor, wenn in beiden Unternehmen ein einheitlicher Betätigungswille (Beherrschungs- oder Beteiligungsidentität) besteht.
Beherrschungsidentität liegt vor, wenn die Personen, die im Besitzunternehmen die Mehrheit haben, auch mehrheitlich an der Betriebsgesellschaft beteiligt sind.
Beteiligungsidentität liegt vor, wenn die Beteiligungsverhältnisse in beiden Unternehmen identisch sind.