Soweit ein Stpfl. weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist er – sofern auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG nicht vorliegen – nicht unbeschränkt ESt-pflichtig. Soweit er aber inländische Einkünfte nach § 49 EStG erzielt, unterliegt er mit diesen der beschränkten Steuerpflicht. Nach § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG können hier beispielsweise bestimmte Sonderausgaben (Vorsicht § 10b EStG: z.B. Spenden können berücksichtigt werden) und außergewöhnliche Belastungen nicht berücksichtigt werden. Soweit ein Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG gestellt werden kann, können diese Aufwendungen berücksichtigt werden.