§ 1a EStG ermöglicht die Berücksichtigung von personen- und familienbezogenen Entlastungen bei fiktiv unbeschränkt steuerpflichtigen EU-/EWR-Familienangehörigen.
EU-/EWR-Staatsangehörige, also auch Deutsche, die unbeschränkt ESt-pflichtig sind (nach § 1 Abs. 1 EStG, § 1 Abs. 2 EStG oder § 1 Abs. 3 EStG), können gem. § 1a EStG für Familienangehörige oder Exfamilienangehörige bestimmte steuerliche Abzüge und Vergütungen in Anspruch nehmen. So können beispielsweise eine Zusammenveranlagung nach § 26 EStG oder der Abzug von Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG auch für im Ausland lebende Ehegatten bzw. Empfänger der Zahlungen in Anspruch genommen werden. Diese Inanspruchnahme solcher Vergünstigungen wäre nicht möglich, da die im Ausland lebenden Personen nicht unbeschränkt ESt-pflichtig sind.