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Einkommensteuer Learncard 3247116


Question

Welche Veranlagungsformen können bei Ehegatten bis zum Ende des Veranlagungszeitraums 2011 unterschieden werden?

Answer

Es können unterschieden werden:


  • die Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG i.V.m. § 26b EStG,
  • die getrennte Veranlagung nach § 26 Abs. 2 EStG i.V.m. § 26a EStG,
  • die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung nach § 26c EStG.


Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde die die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung (§ 26c EStG) ersatzlos gestrichen und auch die Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 3 EStG aufgehoben. Wie im Falle des früheren nicht wiederverheirateten Ehegatten gilt erst ab dem Veranlagungszeitraum 2013 auch für den verstorbenen Ehegatten, dass der Splittingeffekt i.R.d. Einzelveranlagung nach § 25 EStG unter den Voraussetzungen des § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG erhalten bleibt.

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