Einnahmen und Ausgaben sind grds. in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem die Zahlungen geflossen sind.
Dies gilt nicht für die Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 1, 5 EStG, sondern für Einnahme-Überschuss-Rechnungen (§ 4 Abs. 3 EStG) sowie für die übrigen Überschusseinkünfte.
Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, wie z.B. Miete, die kurze Zeit, d.h. zehn Tage vor bzw. nach dem Jahreswechsel erfolgen, werden die Einnahmen bzw. Ausgaben dem Kj. bzw. Wj. zugeordnet, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.
Laufender Arbeitslohn gilt im Lohnzahlungszeitraum als zugeflossen (§ 38a EStG), während nicht laufender Arbeitslohn im Jahr des Zuflusses zu erfassen ist. Bei außergewöhnlichen Belastungen und Sonderausgaben hingegen werden die zu erwartenden Erstattungsleistungen bzw. Erstattungen in den Zeitraum des Abflusses zurückbezogen, eine rückwirkende Änderung erfolgt ggf. nach § 175 AO.