3. Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht hat einen Einfluss auf die sachliche Steuerpflicht. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen unterliegen grundsätzlich mit ihrem gesamten Welteinkommen der deutschen Besteuerung. Die Steuerpflicht erstreckt sich daher sowohl auf inländische aus auch auf ausländische Einkünfte. Lediglich in Ausnahmefällen sind Einkünfte nicht zu erfassen, sofern für die Nichtbesteuerung ausdrückliche Regelungen existieren, z.B. Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen (vgl. H 1a „Allgemeines“ EStH).