7. Das zu versteuernde Einkommen ist eine Rechengröße, auf die man einen Steuersatz anwendet und dadurch die Höhe der Einkommensteuer ermittelt. Anknüpfend an § 2 Abs. 5 EStG bzw. § 32a Abs. 1 EStG stellt das zu versteuernde Einkommen somit die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer dar.