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Wie können bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei der Gewinnermittlung grundsätzlich geltend gemacht werden?
Durch lineare Absetzung für Abnutzung (lineare AfA) gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EStG. Durch Leistungs-AfA gem. § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG.