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In welchem Veranlagungszeitraum ist laufender Arbeitslohn grundsätzlich zu erfassen?
Er ist grundsätzlich in dem Jahr des Lohnzahlungszeitraums zu erfassen.§ 11 Ab. 1Satz 4 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG und R 39b.2 Abs. 1 LStR