Können sich Eltern über Fragen des Umgangsrechts nicht einigen, kann das Familiengericht:
a) gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 über den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts entscheiden;
b) eine Umgangspflegschaft gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 3 oder begleiteten Umgang nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 anordnen; oder
c) gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1 das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes geboten ist und wenn andere Möglichkeiten der Beschränkung oder Regelung des Umgangsrechts nicht möglich oder nicht ausreichend sind.
>> GK-FamR 7.4