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Wie ist eine Warenentnahme grundsätzlich zu bewerten?
Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG sind Entnahmen grundsätzlich mit dem Teilwert anzusetzen. Nach H 6.7 EStH (Teilwertvermutungen) entspricht der Teilwert bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens (wie vorliegend: Waren) grundsätzlich den Wiederbeschaffungskosten zum Zeitpunkt der Entnahme.