Obgleich veräußerte Anteile zum Privatvermögen gehören und Dividenden bisher Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellten, gehören Gewinne oder Verluste im Zusammenhang mit der Veräußerung nach § 17 Abs. 1 EStG zu gewerblichen Einkünften. Hierbei handelt es sich um sog. fiktive gewerbliche Einkünfte ohne gewerbesteuerliche Auswirkung. Zu beachten ist, dass hier nun die Regeln der gewerblichen Einkünfte gelten. Es gilt somit das Realisationsprinzip und nicht mehr das Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 EStG (vgl. dazu auch BFH vom 01.04.2008, IX B 257/07). Bei § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. und § 20 Abs. 2 EStG gilt aber § 11 EStG uneingeschränkt.