Bei der Veräußerung unentgeltlich erworbener Anteile erfolgt eine Besitzzeitenanrechnung des Rechtsvorgängers, dies ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG. Verdeutlichen lässt sich dies an folgendem Beispiel: Eine Mutter ist seit zehn Jahren mit 100% an der A-GmbH beteiligt. Diese Anteile befinden sich bei ihr im Privatvermögen. Im Jahr 01 schenkt sie ihrer Tochter hiervon Anteile im Umfang von jeweils 0,5%. Für die Tochter als unentgeltliche Erwerberin gilt die Anrechnung der Besitzzeit der Mutter. Die war bis zum Schenkungszeitpunkt zu mehr als 1% beteiligt. Veräußert nun die Tochter ihren Anteil also innerhalb der Fünfjahresfrist bzw. genauer – wechselt das wirtschaftliche Eigentum, dann werden ihr die Besitzzeiten der Mutter angerechnet und die Regelung des § 17 Abs. 1 EStG greift.