Ja! Bei Veräußerungen gegen lebenslänglich wiederkehrende Bezüge, z.B. Leibrenten, oder gegen einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis besteht ein Wahlrecht zwischen sofortiger und laufender Versteuerung des Gewinns. Vgl. hierzu R 17 Abs. 7 Satz 2 EStR.