Eine Zusammenrechnung von Ehegattenanteilen kommt grds. nicht in Betracht. Die Personengruppentheorie greift nicht, da bei den Ehegatten nicht von einem gleichgerichteten wirtschaftlichen Interesse, also einem einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen ausgegangen werden kann. Merke: Jeder Ehegatte verfolgt grds. die Interessen seiner Mehrheitsbeteiligung.