Gewinnerzielungsabsicht ist das Streben nach Gewinn. Dabei ist nicht auf den Periodengewinn, sondern auf den Totalgewinn abzustellen. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, grenzt die Tätigkeit von der sog. Liebhaberei ab. Gewinnerzielungsabsicht als Nebenzweck ist ausreichend (§ 15 Abs. 2 Satz 3 EStG).