Die Abgeltungsteuer ist eine Quellensteuer auf Kapitalerträge mit Abgeltungswirkung.
Sofern kein Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt, wird die Steuer beim Schuldner der Erträge oder der depotverwaltenden Stelle erhoben. Dabei wird ein einheitlicher Steuersatz i.H.v. 25% zuzüglich 5,5% SolZ angewandt. Ggf. kommt ein Kirchensteuerabzug in Betracht. Erfasst werden auch Veräußerungsgeschäfte aus Kapitalanlagen unabhängig von einer Haltefrist. Vgl. hierzu insbesondere § 20 Abs. 2 EStG.