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Wie lange hat der Empfänger eines Schecks Zeit, bis er diesen zur Zahlung vorzulegen hat? Wie kann diese Frist flexibilisiert werden?
Der Empfänger eines Schecks muss diesen binnen acht Tagen zur Zahlung vorlegen (Art. 29 Abs. 1 SchG). Die Frist kann durch eine Vordatierung des Schecks verlängert werden.