Kurzlösung:
Grundsätzlich tritt Erfüllungswirkung ein, wenn die Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.Zum Schutz der Minderjährigen, schränkt man § 362 BGB hier jedoch ein.
- M hat seinen Erfüllungsanspruch gegenüber dem A nur dann gem. § 362 I BGB verloren, wenn er empfangszuständig war.
- Die Leistung an ihn muss entweder durch Übergabe der Sache an den gesetzlichen Vertreter oder an ihn selbst, aber mit der Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erfolgt sein (Theorie von der realen Leistungsbewirkung).
Ist dies nicht der Fall, ist der Zahlungsanspruch durch die Übergabe des Geldes nicht erloschen.
Das Erlöschen des Zahlungsanspruchs ist als lediglich rechtlich nachteilhaft i.S.d. § 107 BGB zu bewerten, sodass die Erfüllungswirkung des Verfügungsgeschäfts gem. § 362 I BGB schwebend unwirksam ist.