KK 16 - Verfügung von Todes wegen – Begriff //
Beim Erbanfall ist zwischen gewillkürter und gesetzlicher Erbfolge zu unterscheiden, wobei die gesetzliche Erbfolge gegenüber der gewillkürten Erbfolge subsidiär ist.
Bei der gewillkürten Erbfolge beruht der Erbanfall auf einer "Verfügung von Todes wegen". Was ist darunter zu verstehen?