Nein, im Gesellschaftsrecht herrscht der sog. numerus clausus der Gesellschaftsformen. Zulässig sind hiernach nur die Gesellschaftsformen, die der Gesetzgeber hierzu zur Verfügung gestellt hat. Darin liegt eine Beschränkung der Vertragsfreiheit, die allerdings dem Schutz des Rechtsverkehrs dient. Jeder, der in Rechtsbeziehungen zu der Gesellschaft tritt, soll bereits an der Rechtsform erkennen können, wie diese strukturiert ist.
Jedoch herrscht im Innenverhältnis der Gesellschaften eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Zahlreiche gesetzliche Regelungen sind dispositiv und können von den Gesellschaftern abweichend geregelt werden. Zudem können verschiedene Gesellschaftsformen miteinander vermischt werden (Grundtypenvermischung), so dass sich die Vorteile der verschiedenen Gesellschaftsformen miteinander kombinieren lassen.