Die Frage, nach welchem Recht sich das Statut einer Gesellschaft richtet, war lange Zeit umstritten. Nach der Gründungstheorie ist das Recht des Staates anwendbar, in dem die Gesellschaft gegründet wurde. Hingegen geht die jahrzehntelang vorherrschende Sitztheorie darüber hinaus und verlangt, dass sich auch der Ort des tatsächlichen Sitzes in dem Staat befindet, in dem die Gesellschaft gegründet wurde. Konsequenz der Sitztheorie (und lange Zeit in Deutschland so Praxis) ist, dass die Gesellschaft beim Auseinanderfallen von Gründungsrecht und Sitzstaat grundsätzlich nicht als juristische Person anerkannt wird.
Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 05.11.2002 "Überseering") sind nunmehr auch im Ausland gegründete Gesellschaften bei uns rechtsfähig. Der EuGH folgt insoweit der Gründungstheorie. Die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, die Rechtsfähigkeit und die damit verbundene Parteifähigkeit zu achten, die einer Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaates zukommt, da ansonsten ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vorliege. In diesem Zusammenhang hat die britische Private Limited Company, vor allem wegen der Flexibilität in der Kapitalausstattung und wegen der Möglichkeit einer schnellen Errichtung, große Beliebtheit erlangt, vgl. Seite 87 f., Frage 131.