Kapital- und Personengesellschaften unterscheiden sich in vielen wesentlichen Bereichen voneinander.
Bei der Kapitalgesellschaft haften die Gesellschafter grundsätzlich nicht mit ihrem privaten Vermögen für den Erfolg der Gesellschaft, sondern mit dem jeweils eingebrachten Kapital. Ist dieses verbraucht, erleidet die Kapitalgesellschaft eine Insolvenz. Die Kapitalgesellschaft ist rechtlich gesehen eine juristische Person, also rechts- und parteifähig. Sie kann als Unternehmen Vermögen besitzen, Klagen einreichen und verklagt werden. Schadenersatz-zahlungen müssen daher aus dem Unternehmensvermögen getragen werden, nicht von den hinter der Gesellschaft stehenden Einzelpersonen. Die Kapitalgesellschaft ist nach der Rechtsprechung deliktsfähig. Privatgläubiger der Gesellschafter von juristischen Personen können lediglich deren Beteiligung als solche pfänden und verwerten. Sie haben jedoch keinen Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen als solches.
Die Personengesellschaft ist hingegen keine juristische Person und hat nur eine eingeschränkte Rechtsfähigkeit. Im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft haften Gesellschafter einer Personengesellschaft unbeschränkt, das heißt mit dem Gesellschaftsvermögen und mit ihrem Privatvermögen. Privatgläubiger der Personengesellschafter können gem. § 725 BGB bzw. § 135 HGB nach der Pfändung des Gesellschaftsanteils die Mitgliedschaft als solche kündigen und sich über den Abfindungsanspruch an das Gesellschaftsvermögen halten.
Auch bei der Besteuerung der beiden Gesellschaftsarten gibt es wesentliche Unterschiede. Die Kapitalgesellschaft ist als juristische Person durchgehend selbstständiges Steuersubjekt, während dies für die Personengesellschaft nur für bestimmte Steuerarten (z.B. Umsatzsteuer, Gewerbesteuer) gilt.