Reflexbewegungen und Verhaltensweisen im Zustand völliger Bewusstlosigkeit bzw. im Schlaf sind keine Handlungen im strafrechtlichen Sinne, da sie nicht vom menschlichen Willen getragen sind. Ebenfalls nicht willensgetragen sind die Fälle der so genannten vis absoluta, des unwiderstehlichen körperlichen Zwangs.