Das Grundgesetz normiert in Art. 20 Abs. 3 GG die Rechtsstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland. Daraus folgt, dass es unter Umständen nicht möglich ist, den Beschuldigten in jedem Fall zu bestrafen. Da der Rechtsstaat sich zur Überführung eines Täters nicht selbst aufheben darf, kann es keine Gerechtigkeit um jeden Preis, beispielsweise um den von Folter, geben.
Der Strafprozess versucht mit rechtsstaatlichen Mitteln unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, eine effektive Strafverfolgung zu gewährleisten. Ein ordnungsgemäßer Verfahrensablauf soll hierbei die widerstreitenden Interessen, namentlich den staatlichen Strafverfolgungsanspruch und die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten, in einen möglichst verhältnismäßigen Ausgleich bringen.
Merke: Dieses Spannungsfeld wird immer dann offensichtlich, wenn man die Bedeutung von staatlichen Eingriffen für die Persönlichkeitsrechte beispielsweise bei Freiheitsentziehungen oder körperlichen Untersuchungen betrachtet. Hier ist es aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit erforderlich, den Beschuldigten vor staatlichem Machtmissbrauch und Willkür zu schützen.
Die Absicherung der Rechtsstaatlichkeit folgt zum Teil unmittelbar aus dem Grundgesetz. In Art. 104 GG sind die Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehungen geregelt. Auf einfachgesetzlicher Ebene finden sie ihren Ausdruck u.a. in §§ 112 ff. StPO.