Am Ende des Strafprozesses steht eine gerichtliche Entscheidung, die zum erhobenen Tatvorwurf Stellung nimmt und über die Schuld bzw. Unschuld des Angeklagten entscheidet. Diese Entscheidung soll Rechtsfrieden herbeiführen, indem das Verfahren abgeschlossen wird. Der Staat hat im Idealfall seinen Strafanspruch durchgesetzt und als Sachwalter des Allgemeininteresses auf das begangene Unrecht reagiert. Sofern keine Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden, tritt dessen Rechtskraft ein.
Merke: Als Rechtskraft wird die Endgültigkeit und Maßgeblichkeit der gefällten Entscheidung bezeichnet. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann eine solche rechtskräftige Entscheidung noch abgeändert werden, beispielsweise durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach §§ 359 ff. StPO.