Es gibt im Strafprozessrecht keine alleinige und allgemeinverbindliche Rechtsquelle. Vielmehr sind eine Vielzahl von verstreuten und unterschiedlichen Rechtsquellen maßgebend:
- Die Zentralquelle ist hierbei die Strafprozessordnung (StPO) aus dem Jahr 1877;
- Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) stammt ebenfalls aus dem Jahr 1877;
- Das Grundgesetz (GG) im Hinblick auf die Grundsätze der Rechts- und Sozialstaatlichkeit nach Art. 20 Abs. 3 GG sowie auch die Art. 101 Abs. 2, Art. 103, Art. 104 GG;
- Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK).
Merke: Die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) haben damit wegen fehlender Außenwirkung keine Rechtsquellenqualität im eigentlichen Sinne.