Als völkerrechtlicher Vertrag strahlt die EMRK aufgrund der Möglichkeit, die in ihr normierten Rechte in Straßburg vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einzuklagen, in die deutsche Rechtswirklichkeit aus. Sie wurde am 04. November 1950 im Rahmen des Europarates unterzeichnet und trat am 03. September 1953 in Kraft. Die Vertragsstaaten haben die EMRK in einfaches nationales Recht umgewandelt.
Als elementare Norm für das Strafverfahren sollten Sie Art. 6 EMRK kennen. Diese Norm gewährleistet verschiedene Justizgrundrechte, so zum Beispiel
- das Recht auf ein faires Verfahren (sog. fair-trial-Grundsatz), Art. 6 Abs. 1 EMRK;
- die Unschuldsvermutung, Art. 6 Abs. 2 EMRK.
Die weiteren Regelungen in Art. 6 Abs. 3 EMRK sind insoweit nur besondere Erscheinungsformen des Rechts auf ein faires Verfahren.