Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die nach § 13 GVG für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen zuständig ist, existiert die Fachgerichtsbarkeit.
Dies sind die
- Verwaltungsgerichtsbarkeit,
- Sozialgerichtsbarkeit,
- Arbeitsgerichtsbarkeit und
- Finanzgerichtsbarkeit.
Hinweis: Da die Verfassungsgerichte der Länder und des Bundes nur für die Einhaltung von Verfassungsrecht zuständig sind, stehen sie außerhalb dieser Einteilung. Der Zugang zur Verfassungsgerichtsbarkeit ist in der Regel erst nach Rechtswegerschöpfung zulässig, also subsidiär.