Das Schuldrecht ist im zweiten Buch des BGB geregelt. Dieses umfasst die §§ 241 bis 853. Das Schuldrecht bestimmt privatrechtliche Beziehungen zwischen zwei oder mehreren Personen. Es regelt das Entstehen, den Inhalt, die Abwicklung sowie das Erlöschen von Schuldverhältnissen. In § 241 wird eine grundlegende Aussage für das gesamte Schuldrecht getroffen. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 ist der Gläubiger kraft des Schuldverhältnisses „berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern“. Ein Schuldverhältnis ist also die Beziehung von Gläubiger und Schuldner einer schuldrechtlichen Forderung.