A. Ansprüche aus einer schuldrechtlichen Sonderverbindung
I. Vertragliche Ansprüche
1. Primäransprüche. Der Primäranspruch richtet sich in erster Linie auf Erfüllung des Vertrages.
2. Sekundäransprüche
a) Wegen Pflichtverletzung
aa) Unmöglichkeit
bb) Verzug
cc) Schlechtleistung
dd) Sonstige Pflichtverletzung, insbesondere § 282 i.V.m. § 241 Abs. 2
b) Sonstige Störung des Schuldverhältnisses, z.B. § 313 Wegfall der Geschäftsgrundlage.
I. Vertragsähnliche Ansprüche
1. Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff. BGB
2. Vorvertragliche Schuldverhältnisse, §§ 311 Abs. 2.
B. Ansprüche aus Gesetz
I. Dingliche Ansprüche, z.B. § 985, EBV.
Dingliche Rechte sind absolute Rechte, d.h. sie wirken gegenüber jedermann. Das ist der Unterschied zu schuldrechtlichen Ansprüchen, welche nur zwischen den beteiligten Parteien gelten (Relativität des Schuldverhältnisses). Der dingliche Anspruch wirkt hingegen nur relativ (der Eigentümer kann nur vom unrechtmäßigen Besitzer die Herausgabe verlangen)
II. Ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 ff.
III. Unerlaubte Handlung, §§ 823 ff.
Literatur
- Reischl: „Grundfälle Schuldrecht“, JuS 2003, S. 40 f.