Der Begriff der Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist an den Leistungsbegriff des Bürgerlichen Rechts angelehnt.
Das Umsatzsteuerrecht teilt die Leistungen auf in
- Lieferungen, § 3 Abs. 1 UStG und
- sonstige Leistungen, § 3 Abs. 9 UStG.
In diesem Sinne ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, durch das einem anderen willentlich ein konsumierbarer Nutzen, Wert oder Vorteil zugewandt wird, eine Leistung.