Für die USt ist örtlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Unternehmer sein Unternehmen ganz oder überwiegend betreibt.
§ 21 Abs. 1 S. 1 AO
Für die Umsatzsteuer von Personen, die keine Unternehmer sind, ist örtlich das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung des Einkommens zuständig ist.