Die gewaltsame und eigenmächtige Durchsetzung eigener Ansprüche (Selbstjustiz) ist aus Gründen des Rechtsfriedens von Gesetzes wegen nicht gewollt. Nur ausnahmsweise ist es dem Bürger erlaubt, seine Rechte eigenmächtig durchzusetzen, beispielsweise innerhalb von:
- Notwehr, § 227 BGB
- Notstand, §§ 228, 904 BGB
- Selbsthilfe, § 229 BGB
- Besitzschutz, §§ 859 ff. BGB.
Aus diesem Verbot der Selbstjustiz und dem damit verbundenen Gewaltmonopol des Staates folgt spiegelbildlich die sog. Justizgewährungspflicht.
Der Staat ist also verpflichtet, dem Bürger vor Gerichten ein geregeltes Verfahren anzubieten, in dem der Einzelne seine Rechte geltend machen und durchsetzen kann. Der Zivilprozess dient also der Feststellung und Durchsetzung subjektiver Rechte.
Die verfassungsmäßige Grundlage hierfür leitet sich aus Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG ab.