Betrachtet man die Inhaltsübersicht der ZPO wird deutlich, dass sich Regelungen zum Erkenntnisverfahren in Buch 1 bis 7 der ZPO finden lassen.
Hierbei geht es um die Prüfung der Existenz des vor dem Zivilgericht erhobenen Anspruchs, also die Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen. Dies erfolgt durch die freie richterliche Beweiswürdigung, vgl. § 286 Abs. 1 ZPO.
Das Erkenntnisverfahren wird durch Urteil, Verfügung oder Beschluss abgeschlossen.
Hinweis: Aus Sicht der klagenden Partei ist das Erkenntnisverfahren der Weg bis zum vollstreckbaren Titel.