Das Vollstreckungsverfahren findet seine gesetzlichen Vorschriften im 8. Buch der ZPO geregelt. Es dient der Durchsetzbarkeit der im Erkenntnisverfahren festgestellten privatrechtlichen Ansprüche und schafft Regelungen zum Ausgleich von Gläubiger- und Schuldnerinteressen.
Innerhalb des Vollstreckungsverfahrens schafft das 8. Buch der ZPO den rechtlichen Rahmen auch zur zwangsweisen Durchsetzung subjektiver Rechte durch staatliche Vollstreckungsorgane. Das Vollstreckungsverfahren trägt somit dem Gewaltmonopol des Staates einerseits und der Justizgewährungspflicht andererseits Rechnung.