Die gesetzliche Grundlage für den Aufbau der Zivilgerichtsbarkeit findet sich im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
Das GVG enthält im Wesentlichen Regelungen über
- die Zuständigkeit der Gerichte,
- die Aufgabenzuweisung,
- den mehrstufigen Aufbau (Instanzenzug) und
- die Besetzung und Benennung der Spruchkörper.
Hinweis: Aus dem GVG wird auch deutlich, dass die Spruchkörper am Landgericht als Kammern (vgl. § 60 GVG) und am Oberlandesgericht (vgl. § 116 Abs. 1 S. 1 GVG) sowie am Bundesgerichtshof (vgl. § 130 Abs. 1 S. 1 GVG) als Senate bezeichnet werden.
Hinweis: Das GVG stammt in seiner ursprünglichen Fassung vom 27. Januar 1877. Am 09. Mai 1975 erfolgte durch den Bundesgesetzgeber eine vollständige Neubekanntmachung.