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Grundlagen-Erkenntnisverfahren Learncard 5005330


Question

7. Wie verläuft der Instanzenzug?

Answer

Der Instanzenzug beginnt in Zivilsachen beim Amtsgericht oder beim Landgericht.

Nach § 23 GVG folgt die Zuständigkeit der Amtsgerichte aus einem Streitwert bis einschließlich Euro 5.000,-- sowie aus den Fällen des § 23 Nr. 2 GVG oder in Familiensachen bzw. (den meisten) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 23a GVG.

Hinweis: § 23 Nr. 2 lit. a) GVG (lesen!) bezieht sich nur auf Miet-verhältnisse über Wohnraum. Hier werden oftmals Fehler gemacht, weil in dem Wissen um diese Regelung leichtfertig eine allgemeine amtsgerichtliche Zuständigkeit für alle Mietstreitigkeiten bejaht wird. Eine solche besteht aber gerade nur für Wohnraummietverhältnisse.

Nach § 71 GVG sind in allen anderen Fällen die Landgerichte in erster Instanz zuständig. Dies sind Streitigkeiten, die einen Streit­wert über Euro 5.000,-- erreichen sowie - unabhängig vom Streit­wert - alle Klagen aus Amtshaftung.

Hinweis: In Deutschland existieren gegenwärtig 116 Landgerichte.

Die zweite Instanz wird durch die Landgerichte und Oberlandes­gerichte gebildet.

Gegenüber den Amtsgerichten ist grundsätzlich das Landgericht die zweite Instanz. Dies folgt unmittelbar aus § 72 GVG.

Hinweis: Eine Ausnahme hiervon bilden Urteile des Familiengerichts. Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 a) GVG ist hier das Oberlandesgericht die zweite Instanz.

Das Oberlandesgericht ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG die nächste Instanz gegenüber erstinstanzlichen Entscheidungen der Landgerichte.

Als dritte und letzte Instanz ist - unabhängig von der Frage, vor welchem Gericht das Verfahren begonnen hat - der Bundes­gerichtshof tätig. Dies folgt aus § 133 GVG.

Vgl. das nachfolgende Schaubild:


 

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