Die Gebiete des Sonderprivatrechts sind als spezielle Normierungen des Privatrechts vor dem Hintergrund des bürgerlichen Rechts zu verstehen. Sie bauen vielfach darauf auf und ergänzen oder modifizieren seine Regelungen. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts sind anzuwenden, solange nicht sie verdrängende Normen des Sonderprivatrechts gelten.