Die Regelungen der Beziehungen zwischen Privatpersonen zueinander basieren auf der Vorstellung, dass diese gleichberechtigt sind, wie sich aus § 1 BGB ergibt. Dies ist die Voraussetzung für den Grundsatz der Privatautonomie, der Freiheit jeder Person, seine Lebensverhältnisse selbst zu regeln.
Paragraphen ohne besondere Kennzeichnung sind im Folgenden solche des BGB.