Neben den genannten Prinzipien steht der Gedanke des sozialen Ausgleichs bzw. der solidarischen Rücksichtsnahme. Die Freiheiten werden durch diese Grundsätze so beschränkt, dass unbillige Nachteile anderer verhindert oder ausgeglichen werden.
Die Vertragsfreiheit kann nur dann gerecht und angemessen sein, wenn die Vertragspartner gleich stark sind, d.h. sich intellektuell und wirtschaftlich ebenbürtig sind. Da dies aber realistischerweise nicht immer der Fall ist, begegnet der Gesetzgeber dem Missbrauch dieser Freiheit durch den Schutz bestimmter Personen wie etwa Minderjähriger. Gleichzeitig werden Einschränkungen zur Wahrung höherrangiger Interessen vorgenommen.
Der Abschlussfreiheit steht aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften als eine Grenze ein Abschlußzwang (Kontrahierungszwang) entgegen, wenn es sich um Verträge handelt, bei denen es um die Erfüllung lebensnotwendiger Bedürfnisse geht, etwa bei der Versorgung mit Strom und Wasser. Daneben ist der Kontrahierungszwang bei nicht spezialgesetzlich normierten Fällen anerkannt. Eine zweite Grenze ergibt sich aus den Abschlußverboten (Kontrahierungsverbot), d.h. der Abschluß bestimmter Verträge ist gesetzlich untersagt. Die Nichtigkeit ergibt sich bei einem Verstoß gegen das Gesetz aus § 134.
Die Gestaltungsfreiheit darf ebenso nicht missbraucht werden. Inhalte, die gegen die guten Sitten verstoßen, führen zur Nichtigkeit des Vertrags nach § 138 I. Auch der angesprochene § 134 ist unter diesem Aspekt zu sehen.
Die Eigentumsfreiheit wird schon in dem sie festlegenden § 903 eingeschränkt, so dass entgegenstehende Rechte Dritter oder das Gesetz nicht verletzt werden dürfen.
Die Testierfreiheit entbindet nicht davon, über den Tod hinaus bestehende Fürsorgepflichten gegenüber anderen zu beachten, so dass bei einer Enterbung nächster Angehöriger mindestens ein Pflichtteilsrecht vorgesehen ist.