Die grundlegenden Wertentscheidungen des Grundgesetzes verkörpern eine objektive Werteordnung, die sich auf alle Rechtsbereiche auswirkt, somit auch auf das Privatrecht. Diese so genannte Ausstrahlungswirkung zwingt zu verfassungskonformen Auslegungen des BGB. So muß entweder nach einer extensiven, d.h. erweiternden oder durch eine restriktive, d.h. einschränkende Auslegung jede Norm in Einklang mit dem Grundgesetz sein. Auch kommt eine richterliche Rechtsfortbildung in Betracht, um die Wertordnung des Grundgesetzes zu verwirklichen, sofern sich Gesetzeslücken finden. Steht eine Norm trotzdem im Widerspruch zur Verfassung, so ist sie nichtig.
Der Einfluss der Verfassung wird als so genannte Drittwirkung charakterisiert. Abgesehen von Artikel 9 III 2 GG, der direkt wirkt (unmittelbare Drittwirkung), ist von der (nur) mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte auf das Privatrecht auszugehen, d.h. sie wirken nur mit ihren Wertentscheidungen jedenfalls über die Generalklauseln, z.B. §§ 138, 242.