Die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist eines der Ziele der Europäischen Union, soweit diese Angleichung für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes erforderlich ist. Daraus ergibt sich notwendig eine Fortentwicklung des bürgerlichen Rechts durch das Unionsrecht. Ziel ist es dabei, über den gemeinsamen Markt den Warenaustausch innerhalb der EU zu erleichtern.
Die Harmonisierung, also die Angleichung, geschieht mittels Verordnungen und Richtlinien:
- Verordnungen (Art. 288 Absatz 2 AEU) gelten in jedem Mitgliedsland unmittelbar.
- Richtlinien (Art. 288 Absatz 3 AEU) sind das Hauptinstrument zur Rechtsangleichung. Sie entfalten zunächst keine unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsstaaten, sondern müssen durch den jeweiligen Gesetzgeber in nationales Recht umgesetzt werden. Der Gesetzgeber ist dabei an die Ziele der Richtlinie gebunden, hat bei der Umsetzung aber einen Ermessensspielraum. So kann er z.B. ein neues Gesetz schaffen oder die Richtlinie in ein bestehendes Normenwerk einfügen. Auch ist er bei der Formulierung nicht an den Wortlaut gebunden.
Den wichtigsten und bekanntesten Einfluss auf das bürgerliche Recht haben die Richtlinien mit dem Ziel des Verbraucherschutzes. Sie haben etwa zum VerbrKrG und dem FernAbsG geführt, die ins BGB (vgl. z.B. §§ 312 ff.) übernommen wurden. Eigen-ständig ausserhalb des BGB geregelt blieb das ProdHaftG.